Die Einwilligung kann grundsätzlich eine materiell-gesetzliche Grundlage ersetzen, sofern es sich um eine leichte Grundrechtsbeschränkung handelt. 4. An der Verhältnismässigkeit von stichprobeweise durchgeführten Leibesvisitationen im Intimbereich ist insofern zu zweifeln als dass sie nicht als geeignete Massnahmen erscheinen, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten. Im Fall von körperlichen Untersuchungen und von gezielten Berührungen oder im Fall eines Abtastens der Geschlechtsorgane oder des Afters erscheint diese sogar als für den Einzelnen unzumutbar.