Eine gezielte Berührung oder sogar ein Abtasten der Geschlechtsorgane und des Afters auch über den Kleidern dürfte als schwerer Eingriff qualifiziert werden. Auch Durchsuchungen auf dem entblössten Körper und insbesondere im entblössten Intimbereich sind grundsätzlich schwere Eingriffe. Zweifellos handelt es sich bei einer eigentlichen körperlichen Untersuchung der Geschlechtsorgane und des Afters um einen schweren Eingriff. 3. Eine Einwilligung des Zuschauers in eine Leibesvisitation kann keine formell-gesetzliche Grundlage ersetzen. Die Einwilligung kann grundsätzlich eine materiell-gesetzliche Grundlage ersetzen, sofern es sich um eine leichte Grundrechtsbeschränkung handelt.