Regeste: 1. Die Delegation von Durchsuchungen im Intimbereich von staatlichen Behörden an private Sicherheitsorganisationen, um mitgeführte, im Stadion nicht erlaubte Objekte (v.a. pyrotechnische Gegenstände) aufzufinden, ist grundsätzlich möglich. Die Delegation muss jedoch über eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn verfügen. 2. Eine Leibesvisitation im Intimbereich stellt je nach den Umständen des Einzelfalls einen Eingriff mittlerer Intensität oder einen schweren Eingriff dar. Eine gezielte Berührung oder sogar ein Abtasten der Geschlechtsorgane und des Afters auch über den Kleidern dürfte als schwerer Eingriff qualifiziert werden.