{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 26\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3.5 Fazit\nJe nach Art und Intensität der Leibesvisitation liegt eine leichte, mittlere oder eine schwere Grundrechtsbeschränkung vor. Was die Durchsuchungen im Intimbereich betrifft, so kann für eine Durchsuchung über den Kleidern nach den Umständen des konkreten Einzelfalls von einem Eingriff mittlerer\nIntensität oder von einem schweren Eingriff ausgegangen werden. Wir neigen dazu, eine gezielte\nBerührung oder ein Abtasten der Geschlechtsorgane und des Afters auch über den Kleidern grundsätzlich als schweren Eingriff zu qualifizieren. Eine Durchsuchung im Intimbereich auf entblösstem\nKörper sowie eine eigentliche körperliche Untersuchung der Geschlechtsorgane oder des Afters stellen schwere Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre sowie in die körperliche Integrität dar. Schwere\nGrundrechtseingriffe bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage, für leichte bis mittlere Eingriffe\ngenügt eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn (Verordnung). Eine Einwilligung kann\nunserer Ansicht nach eine fehlende formell-gesetzliche Grundlage für eine schwere und eine mate-\nriell-gesetzliche Grundlage für eine mittlere Einschränkung nicht ersetzen. Hingegen kann ein leichter\nEingriff ohne materiell-gesetzliche Grundlage auf eine Einwilligung abgestützt werden. Wir haben\nZweifel, dass stichprobeweise durchgeführte Leibesvisitationen im Intimbereich geeignete Massnahmen darstellen, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten. Im Fall von körperlichen Untersuchungen und von gezielten Berührungen oder im Fall eines Abtastens der Geschlechtsorgane oder\ndes Afters erachten wir diese sogar als für den Einzelnen unzumutbar.\n\n4 Grenzen der Delegation von Verwaltungsaufgaben\nIm Sinne weiterer rechtlicher Überlegungen und der Vollständigkeit halber soll hier kurz die Frage von\nallfälligen Grenzen der Delegation von Verwaltungsaufgaben an Private angesprochen werden. Die\nFrage muss für den vorliegenden Sachverhalt nicht beantwortet werden, da Personenkontrollen delegierbare Verwaltungsaufgaben darstellen.\nObwohl die Verfassung keine entsprechenden Schranken vorsieht, wird in der Lehre vertreten, dass\nes einen Kernbestand an Verwaltungsaufgaben gibt, die nicht delegierbar sind. In diesem Zusammenhang werden etwa die militärische Landesverteidigung, die Wahrung des inneren Friedens oder\ndie Strafverfolgung im engeren Sinn genannt. Welche Aufgaben konkret zu diesem Kernbestand zu\nzählen sind, ist umstritten.32 Jedenfalls werden unter den staatlichen Kernaufgaben oder genuinen\nStaatsaufgaben Aufgaben verstanden, die der Staat um seiner Staatlichkeit willen selbst wahrnehmen\nmuss, um seine Existenzberechtigung nicht in Frage zu stellen.33\nWas die Auslagerung polizeilicher Aufgaben betrifft, wird in der Lehre zum Teil angenommen, dass\neine solche lediglich in Randbereichen, nicht aber im Kernbereich der Polizeitätigkeit zulässig sei und\njedenfalls zurückhaltend vorgenommen werden soll.34 Zu solchen delegierbaren peripheren Polizeitätigkeiten werden etwa die bereits heute teilweise von Privaten vorgenommenen Überwachungs- oder\nMeldetätigkeiten, sowie technische Hilfs- und Kontrolltätigkeiten im Strassenverkehr oder die präventive Kriminalitätsberatung gezählt.35\n\n32 Vgl. dazu Biaggini (Anm. 13), Rz. 28, m.w.H.\n33 Vgl. dazu Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 650; Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 74.\n34 Vgl. etwa Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 73 ff.\n35 Vgl. Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 650; Biaggini (Anm. 13), Rz. 28; Kälin/Lienhard/Wyttenbach\n(Anm. 2), S. 74 ff, 113 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 27\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2012.2 - Zutrittskontrollen in Stadien – Durchsuchungen im Intimbereich\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2012\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 18-27\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 254\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}