{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n24 Vgl. BGE 109 Ia 149 f.\n25 […].\n26 BGE 109 Ia 159. So auch die Bestimmung zu den entsprechenden Untersuchungen im Strafvollzug (Art. 85 Abs. 2, Satz 4\nStGB): «Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischen Personal vorzunehmen.»\n27 Vgl. Mohler (Anm. 6), S. 77.\n28 Eine allgemeine Klausel, die besagt, die Polizei könne Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt sind,\nuntersuchen, ist zu wenig klar, zu wenig bestimmt und zu wenig eingegrenzt, um als Basis für eine schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit und der körperlichen Integrität zu dienen. […]\n29 Vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 9.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 25\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nersetzt werden kann, ist umstritten. Unseres Erachtens kann die Einwilligung grundsätzlich eine mate-\nriell-gesetzliche Grundlage ersetzen, sofern es sich um eine leichte Grundrechtsbeschränkung handelt. Hingegen ist unserer Ansicht nach eine Grundrechtsbeschränkung mittlerer Intensität ohne mate-\nriell-gesetzliche Grundlage nicht zulässig.\n\n3.3 Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV)\nDas öffentliche Interesse an jeglichen Zutrittskontrollen vor Sportveranstaltungen besteht im Schutz\nvon Polizeigütern. Im Vordergrund stehen der Schutz der öffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben\nder Besucherinnen und Besucher sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung.\n\n3.4 Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)\nBetreffend die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit stellt sich zunächst die Frage, ob stichprobeweise durchgeführte Kontrollen in Form von Leibesvisitationen im Intimbereich vor Fussballstadien\ngeeignet sind, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbundene Gefahr auszuschliessen oder\nzumindest erheblich zu reduzieren. Diese Frage ist nicht a priori zu bejahen.\nStichprobeweise durchgeführte Leibesvisitationen entfalten nur dann eine (spezial- und generalpräventive) Wirkung, wenn sie vor dem einzelnen Spiel in genügend hoher Zahl und bei genügend häufig\n(mithin bei ausreichend vielen) Spielen vorgenommen werden. Wegen fehlender technischer Informationen, mangelnden Sachverstands und aufgrund mangelnder praktischer Erfahrung können wir darüber nicht abschliessend urteilen. Es darf aber unseres Erachtens hinterfragt werden, ob bei Massenveranstaltungen wie bei Fussballspielen, zu denen Tausende von Besucherinnen und Besuchern\nkommen, innerhalb von kurzer Zeit stichprobenweise genügend Personen kontrollierbar sind, um das\nEinschmuggeln von Feuerwerkskörpern zu verhindern oder um diese quantitativ zumindest auf ein\nungefährliches Mass einzudämmen. Ob genügend Stichproben mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen werden können, um eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Täter zu entfalten, ist\nebenso fraglich. Insofern bezweifeln wir die Geeignetheit der Massnahme.\nDie Frage, ob keine anderen, ebenso wirkungsvollen Massnahmen denkbar wären, die die Grundrechte weniger beschränken, muss insoweit offen gelassen werden als uns die entsprechenden technischen Kenntnisse fehlen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Eingriffs kann dementsprechend nicht eindeutig beantwortet werden.\nTrotz der erheblichen Sicherheitsinteressen, die im vorliegenden Zusammenhang relevant sind, sind\nwir der Ansicht, dass gezielte Berührungen oder sogar ein Abtasten sowie eigentliche körperliche\nUntersuchungen der Geschlechtsorgane und des Afters für den Einzelnen nicht zumutbare Massnahmen darstellen, wenn diese stichprobeweise durchgeführt werden. Bei einer stichprobeweise durchgeführten Leibesvisitation werden die Personen zufällig und ohne dass konkrete Verdachtsmomente\nvorliegen, für eine Kontrolle ausgewählt. Dabei werden auch sich rechtmässig verhaltende Besucherinnen und Besucher kontrolliert, wodurch sie eine schwere Beschränkung ihrer Grundrechte erdulden\nmüssen. Dieses Vorgehen erscheint nicht zumutbar. Stichprobeweise durchgeführte Durchsuchungen\nüber den Kleidern, die die Geschlechtsorgane und den After nicht berühren, erscheinen als zumutbare\nMassnahmen. Ein Entkleiden bis auf die Unterwäsche könnte verhältnismässig sein, wenn konkrete\nVerdachtsmomente vorliegen. Ohne konkrete Hinweise erscheint uns ein solches Vorgehen ebenfalls\nheikel. Der Umstand, dass eine Zuschauerin oder ein Zuschauer auf den Besuch der Veranstaltung\nverzichten könnte, ändert am unverhältnismässigen Charakter solcher Massnahmen nichts. Leibesvisitationen müssten zudem so schonend wie möglich (uneinsehbar für Dritte und durch eine Person\ndesselben Geschlechts) durchgeführt werden.30 Sofern es sich um eine eigentliche körperliche Untersuchung der Geschlechtsorgane und des Afters handelt, dürfen die Besucherinnen und Besucher –\nwie bereits erwähnt – verlangen, dass die Untersuchung von einer Medizinalperson durchgeführt\nwird.31\n\n30 Das Bundesgericht verlangt gestützt auf den Schutz der Intimsphäre, dass die Durchsuchung bzw. die Untersuchung durch\neine Person desselben Geschlechts vorgenommen wird. Vgl. dazu BGE 109 Ia S. 159. Auch Art. 85 Abs. 2, Satz 2 und 3\nStGB hält fest: «Diese [die Leibesvisitation] ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.\n31 BGE 109 Ia 159.\n\n"}