{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n3.1.2 Körperliche Untersuchung\nDie körperliche Untersuchung dient neben medizinischen Zwecken und neben der Identifikation einer\nPerson (z.B. durch Blutentnahmen oder Haarproben) u.a. auch dem Auffinden von Gegenständen\n(z.B. von Schmuggelgütern) im Körperinnern.21 Auch körperliche Untersuchungen tangieren die persönliche Freiheit, insbesondere die physische Integrität. Während das Bundesgericht eine Blutent-\nnahme22 oder eine Zwangsrasur23 als leichte Eingriffe qualifiziert, handelt es sich bei einer eigentlichen Untersuchung der Geschlechtsorgane sowie des Afters zweifelsohne um eine schwere Grundrechtsbeschränkung.\n\n16 Vgl. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 101 ff.\n17 Vgl. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 102 f.\n18 Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Recht, das eigene Leben in seinen elementaren Ausprägungen selbst zu bestimmen, umfasst als sachlichen Schutzbereich also einen von äusseren Eingriffen geschützten Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung. Vg. Müller/Schefer (Anm. 4), S. 139.\n19 Die in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Garantie der körperlichen Integrität als Ausprägung der persönlichen Freiheit schützt\nvor jedem – schmerzhaften wie auch schmerzlosen, heilenden wie auch gesundheitsgefährdenden – Eingriff in die physische Unversehrtheit. Der Übergang zu einem Eingriff in die geistige Unversehrtheit ist dabei fliessend. Vgl. dazu\nm.w.H. Müller/Schefer (Anm. 4), S. 71 ff.\n20 Vgl. dazu BGE 109 Ia 159.\n21 Vgl. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 101 f.\n22 BGE 112 Ia 248 f.\n23 BGE 112 Ia 161 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 24\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3.2 Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)\n3.2.1 Differenzierung nach der Eingriffsintensität\nZunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den Leibesvisitationen um leichte oder schwere Eingriffe in die besagten Grundrechte handelt. Dabei muss angefügt werden, dass der Schweregrad einer\nDurchsuchung oder einer körperlichen Untersuchung nicht einfach abstrakt festgelegt werden kann,\nsondern nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Relativ bestimmt kann jedoch\ndas untere sowie das obere Ende der Schweregrade festegelegt werden: Das Durchsuchen einer\nTasche dürfte einen leichten, eine eigentliche körperliche Untersuchung der Geschlechtsorgane oder\ndes Afters einen schweren Eingriff darstellen.\nDie Abgrenzung ist jedenfalls relevant für die Bestimmung der gesetzlichen Grundlage. Gemäss\nArt. 36 Abs. 1 BV ist für eine schwere Grundrechtsbeschränkung eine Grundlage in einem Gesetz im\nformellen Sinn erforderlich. Für leichtere und mittlere Eingriffe genügt eine Grundlage in einer Verordnung.\nAls leichte Eingriffe können das Durchsuchen von Taschen, von weiteren mitgeführten Gegenständen\nsowie von Kleidern gelten. In dieselbe Kategorie fällt das Abtasten über den Kleidern. Das Bundesgericht wertet das so genannte «frisking», wie es an Flughäfen durchgeführt wird, als leichten Eingriff.24\nEbenfalls als leichter Eingriff hat das Abtasten der Kleideroberfläche mit einem Metalldetektor zu gelten. Im Gegensatz dazu ist das gezielte Berühren oder sogar das Abtasten der Geschlechtsorgane\noder des Afters über den Kleidern bereits als intensiverer Eingriff zu qualifizieren, da es sich dabei um\neine Beeinträchtigung der Intimsphäre handelt, die durchaus mit Schamgefühlen verbunden sein\nkann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob man diese Art der Durchsuchung als einen\nEingriff mittlerer Intensität oder bereits als einen schweren Eingriff bewertet. Wir neigen dazu, eine\ngezielte Berührung oder sogar ein Abtasten der Geschlechtsorgane oder des Afters auch über den\nKleidern grundsätzlich als schweren Eingriff zu qualifizieren.25 Auch Durchsuchungen auf dem entblössten Körper und insbesondere im entblössten Intimbereich sind grundsätzlich schwere Eingriffe.\nZweifellos handelt es sich bei einer eigentlichen körperlichen Untersuchung der Geschlechtsorgane\nund des Afters um einen schweren Eingriff. Gemäss Bundesgericht müssen solche Untersuchungen –\nauch zum Schutz der Gesundheit – von fachkundigen Personen, also von Ärztinnen oder Ärzten oder\nvon anderen geschulten Medizinalpersonen vorgenommen werden.26\nFür leichte und mittlere Eingriffe reicht eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn. Schwere\nEingriffe hingegen müssen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein. Die Bestimmung\nmuss zudem mit hinreichender Bestimmtheit Voraussetzungen, Zweck, Zielpersonen, Durchführende\nsowie Art und Weise der Durchführung festlegen.27 Insofern kann der entsprechenden Ansicht […] zur\nausreichenden gesetzlichen Grundlage in den kantonalen Polizeigesetzen nicht gefolgt werden.28\n\n3.2.2 Einwilligung anstelle einer gesetzlichen Grundlage?\nWie bereits ausgeführt (vgl. unter Ziffer 2.1.3.), willigen Besucher eines Fussballspiels regelmässig in\nMassnahmen des Sicherheitsdispositivs ein. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob eine solche\nEinwilligung eine gesetzliche Grundlage ersetzen, mithin alleinige taugliche Rechtsgrundlage für eine\nGrundrechtsbeschränkung sein kann. Diese Frage ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten.29\nEin schwerer Grundrechtseingriff kann grundsätzlich nicht allein auf eine Einwilligung abgestützt werden. Dies bedeutet, dass eine bei schweren Eingriffen notwendige formell-gesetzliche Grundlage nicht\ndurch eine Einwilligung kompensiert werden kann. Ob ein Gesetz im materiellen Sinn, das als Basis\nfür eine leichte und für eine mittlere Grundrechtseinschränkung ausreicht, durch eine Einwilligung\n\n"}