{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n2.2.2 Delegation von Leibesvisitationen im Intimbereich an private\nSicherheitsfirmen?\nBei der Gewährleistung der Sicherheit im erwähnten Sinn handelt es sich um eine polizeiliche Aufgabe, mithin um eine Verwaltungsaufgabe. Für die Bundesebene hält Art. 178 Abs. 3 BV ausdrücklich\nfest, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder\ndes privaten Rechts, welche ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, übertragen werden können.13\nVerfassungsrechtliche Voraussetzung für die Delegation von staatlichen Aufgaben an Private ist also\nwie Art. 178 Abs. 3 BV ausdrücklich erwähnt, eine gesetzliche Grundlage. Dabei muss jede Aufgabenauslagerung in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein – die Delegation von Aufgaben an\nPrivate ist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV zu qualifizieren.14\nFür die kantonale Rechtslage ist jeweils für jeden Kanton gesondert zu prüfen, ob eine der Bundesverfassung vergleichbare Situation besteht (Erfordernis eines formellen Gesetzes) oder ob sogar eine\nspezifische Ermächtigung durch die Kantonsverfassung notwendig ist. Ferner verlangen Lehre und\nPraxis einheitlich, dass eine Aufgabendelegation an Private im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.15\nEin öffentliches Interesse für die Auslagerung von Tätigkeiten im Polizei- und Sicherheitsbereich ist\nregelmässig die Gefahrenabwehr bzw. die Gewährleistung der Sicherheit, die die Polizei aus Ressourcengründen – zumal bei Grossveranstaltungen wie bei Fussballspielen – nicht vollumfänglich\ngarantieren kann. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass\nder Sicherheits- und Polizeibereich im Vergleich zu anderen Bereichen besonders sensible Fragen\naufwirft. An die Verhältnismässigkeit der Auslagerung von staatlichen Polizei- und Sicherheitsaufgaben sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es sich um Zwangsmassnahmen handelt, die individuelle Grundrechtspositionen tangieren.\n\n2.3 Fazit\nDie Gewährleistung von Sicherheit anlässlich von Fussballspielen und die entsprechenden Leibesvisitationen auf Feuerwerkskörper hin erscheint als typische polizeiliche Aufgabe (was Sicherheitsmassnahmen des Stadionbetreibers im Rahmen des Hausrechts nicht ausschliesst). Eine Delegation von\nLeibesvisitationen im Intimbereich von staatlichen Behörden an private Sicherheitsfirmen erscheint a\npriori nicht ausgeschlossen, wenn diese in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist.\n\n11 Statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nRz. 2478.\n12 Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 36.\n13 Vgl. dazu Giovanni Biaggini, St. Galler Kommentar zu Art. 178 BV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 26 f.\n14 Vgl. Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 651.\n15 Vgl. Biaggini (Anm. 13), Rz. 34.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 23\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nUnbestritten ist, dass die Übertragung von polizeilichen Befugnissen an private Sicherheitsfirmen den\nGrundrechtsschutz bestehen lässt: Gemäss Art. 35 Abs. 2 BV sind Private, die staatliche Aufgaben\nwahrnehmen, an die Grundrechte gebunden. Ob Leibesvisitationen im Intimbereich aus grundrechtlicher Sicht zulässige Massnahmen sind, wird unter Ziffer 3 thematisiert.\n\n3 Tangierte Grundrechte – Voraussetzungen für deren\nBeschränkung\nPersonenkontrollen tangieren die Grundrechte, so die persönliche Freiheit, insbesondere in Form der\nkörperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Je nach Intensität und Art der Kontrolle kann unter Umständen auch die Menschenwürde (Art. 7 BV) tangiert sein.\nEine Beschränkung der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre muss sich nach Art. 36 Abs. 1 BV\nauf eine hinreichend bestimmte und eingegrenzte gesetzliche Grundlage stützen. Darüber hinaus wird\nverlangt, dass die Beschränkung gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV im öffentlichen Interesse erfolgt und\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.\nWie einleitend bereits erwähnt, kann je nach Art der Leibesvisitation zwischen einer Durchsuchung\noder einer körperlichen Untersuchung einer Person unterschieden werden.16\n\n3.1 Differenzierung nach der Art der Leibesvisitation\n3.1.1 Durchsuchung\nDie Durchsuchung beinhaltet einerseits das Durchsuchen von Kleidern und Gegenständen, die die\nPerson mit sich führt. Andererseits bezieht sich diese Form von Kontrolle auf das insbesondere an\nFlughäfen praktizierte Abtasten des Körpers über den Kleidern (so genanntes «frisking») sowie auf\ndas Abtasten des entblössten Körpers.17 Eine Personendurchsuchung stellt stets einen Eingriff in die\nPrivat- und Intimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV)18 dar. Das Abtasten führt zusätzlich zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit in Form der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV).19 Der Eingriff\nwiegt umso schwerer, wenn das Abtasten nicht durch eine Person desselben Geschlechts vorgenommen wird20 oder wenn die Durchsuchung für Unbeteiligte einsehbar ist.\n\n"}