{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n2.1.3 Vertragliche Einwilligung ins Sicherheitsdispositiv\nLeibesvisitationen tangieren die persönliche Freiheit bzw. das Persönlichkeitsrecht. Gemäss Art. 28\nAbs. 2 ZGB sind Massnahmen, die das Recht der Persönlichkeit (Art. 27 und 28 ff. ZGB) verletzen,\nunzulässig, ausser sie verfügen über eine besondere, rechtfertigende Rechtsgrundlage. Eine solche\nbesteht im vorliegenden Zusammenhang regelmässig in Form einer vertraglichen Einwilligung der\nBesucher in Massnahmen des Sicherheitsdispositivs. Zu denken ist dabei an Massnahmen wie die\nhier relevanten Eingangskontrollen (Kontrolle der Taschen beim Eingang ins Stadion, Konfiszierung\nvon für die Veranstaltung potenziell gefährlichen Gegenständen, Durchsuchungen in Form des\n«friskings», Aufnahme der Personalien, räumliche Trennung von Personengruppen, Vorweisen einer\nFahrkarte etc.).7\nDamit eine Einwilligung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZGB gültig ist, muss die einwilligende Person insbesondere über den zugrunde gelegten Sachverhalt aufgeklärt sein und die Zustimmung zum Eingriff\nfrei, mithin ohne äusseren Druck, erteilen können. Grundsätzlich sollte die Einwilligung vor dem Eingriff erfolgen.8 Im vorliegenden Kontext bedeutet dies namentlich, dass der Gegenstand und die\nModalitäten der vertraglichen Einwilligung präzis und klar verständlich umschrieben werden müsste.\nSo würde der Terminus «Durchsuchung» als genereller Begriff für eine gültige Einwilligung nicht ausreichen, da damit unterschiedlich starke Eingriffe gemeint sein könnten.9 Es stellt sich schliesslich die\nFrage, inwiefern eine Einwilligung in körperliche Untersuchungen der Geschlechtsorgane oder des\nAfters mit Art. 20 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vereinbar wäre.\nOb und inwieweit Leibesvisitationen vom Stadionbetreiber selbst oder von einem von ihm beauftragten Sicherheitsunternehmen durchgeführt werden dürfen, wird hier nicht erörtert. Wir gehen wie\nbereits erwähnt davon aus, dass sich die gestellten Fragen auf die Vornahme von Leibesvisitationen\ndurch die Polizei oder durch Sicherheitsfirmen, die von der Polizei beauftragt sind, beziehen (vgl. auch\nZiff. 2.2.1).\n\n2.2 Sicherheitsaufgaben der Polizei\nHalb-öffentliche Räume sind zwar in privater Hand, stehen aber der Allgemeinheit zur Verfügung. Die\nöffentliche Zugänglichkeit des Stadions führt zu grossen Menschenansammlungen, deren Sicherheit –\ngerade bei grossen Sportveranstaltungen wie den hier zur Diskussion stehenden Fussballspielen –\nein erhebliches öffentliches Interesse begründet. Je grösser die Menschenansammlung, desto mehr\nGefährdungspotenzial birgt eine Veranstaltung, und somit nimmt auch das öffentliche Interesse an der\nSicherheit der Veranstaltung zu. Dieses öffentliche Interesse an der Sicherheit stellt eine Voraussetzung für polizeiliches Handeln dar, begründet aber auch gleichzeitig eine entsprechende Handlungspflicht.10 Der Schutz der öffentlichen Sicherheit stellt denn eine staatliche Aufgabe, die zentrale Aufgabe der Polizei, dar.\n\n6 Vgl. dazu Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 647 f.; Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 35; Markus\nMohler, Sicherheitsbezogene Zutrittskontrollen zu Stadien, in: Sicherheit und Recht 2/2010, S. 72 ff.\n7 Vgl. dazu Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 648.\n8 Vgl. dazu Andreas Meili, Basler Kommentar zu Art. 28 ZGB, Rz. 45 ff.\n9 Vgl. Mohler (Anm. 6), S. 75 f.\n10 Vgl. Mohler (Anm. 6), S. 74.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 22\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n2.2.1 Leibesvisitationen im Intimbereich als polizeiliche Aufgabe\nDie Kontrolle der Besucherinnen und Besucher von Grossveranstaltungen auf gefährliche Gegenstände wird in der Literatur explizit als Beispiel für eine Polizeiaufgabe angeführt.11 Leibesvisitationen\nsind typische präventive Polizeimassnahmen, die darauf abzielen, mögliche künftige Gefahren zu\nverhindern. Wie bereits erwähnt, folgt aus der privaten Zuordnung des Stadions, dass die primäre\nVerantwortung für den ordnungsgemässen Ablauf einer Veranstaltung und für elementare Aspekte der\nSicherheit beim Stadionbetreiber liegt. Gleichzeitig ist aber auch die Polizei für die Sicherheit in Stadien mitverantwortlich.\nDie Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs von Polizei und privater Gefahrenabwehr bei Grossanlässen hängt wesentlich vom zu erwartenden Konfliktpotenzial der Veranstaltung ab.12 Je grösser die\nzu erwartende Gefahr, desto grösser erscheint die Notwendigkeit, dass die Polizei für den Schutz der\nSicherheit verantwortlich ist.\n\n"}