{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n2.1.2 Hausrecht sowie Selbstschutz- und Selbsthilferechte\nWie jedem Eigentümer oder Besitzer steht dem Stadionbetreiber die Ausübung des Hausrechts zu.\nDas Hausrecht fliesst aus dem Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung\n4\n[BV; SR 101]) und aus entsprechenden weiter reichenden kantonalen Verfassungsbestimmungen,\naus dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), aus\nden Eigentums- und Besitzesrechten des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie aus dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 27 und 28 ff. ZGB. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung\numfasst das Hausrecht «(…) die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den\neigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt\nüber das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem\nöffentlichrechtlichen Verhältnis beruht.»5\nDas Hausrecht besteht zunächst im Recht, frei zu bestimmen, wer sich in den Räumen aufhält. So\nkann etwa der Zutritt aus bestimmten Gründen bzw. für bestimmte Personen eingeschränkt werden\n(z.B. Verweigerung des Vertragsschlusses aufgrund eines Stadionverbots, konkrete Zutrittsverweigerung oder Wegweisung eines Besuchers aufgrund von Betrunkenheit). Darüber hinaus berechtigt das\nHausrecht den Eigentümer oder Besitzer, ungerechtfertigte Störungen in angemessener Weise abzuwehren. Dieser darf sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe wie Verschmutzungen (z.B. Littering) sowie\nSachbeschädigungen zur Wehr zu setzen.\nZusätzlich zum Hausrecht kommen dem Stadionbetreiber die für jede Person geltenden strafrechtlichen Selbstschutz- und Selbsthilferechte (Notstand, Notwehr bzw. Nothilfe, Notstandshilfe) zu. Allerdings ist der Ausübung dieser Abwehrrechte nur in engen Grenzen zulässig (Erfordernis der Verhältnismässigkeit) und auf eigentliche Angriffe bzw. aussergewöhnliche und unvorhersehbare Gefahrenlagen beschränkt.\nDie Ausübung des Hausrechts kann im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags von seinem Inhaber\nauf eine andere Person – so namentlich auf private Sicherheitsfirmen – übertragen werden. Auch\nstehen privaten Sicherheitsleuten, die im Auftrag eines Stadionbetreibers tätig sind, selbstverständlich\n\n2 Vgl. Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen vom 2. Dezember 2005, BBl 2006 623,\nS. 648; Walter Kälin/Andreas Lienhard/Judith Wyttenbach, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, in: ZSR\n126/2007 I, S. 35.\n3 Vgl. Bericht Bundesrat Sicherheitsfirmen (Anm. 2), S. 648.\n4 Vgl. dazu Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 183 ff.\n5 BGE 103 IV 162.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 21\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ndie strafrechtlichen Selbstschutz- und Selbsthilferechte zu. In jedem Fall können aber private Sicherheitsfirmen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit dem Stadionbetreiber nur in den Grenzen des\nHausrechts Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen.6 Als vom Hausrecht abgedeckte\nMassnahmen werden namentlich Kontrollgänge, der Veranstaltungsdienst, die Sicherheitsberatung,\nder Begleitschutz für eine Privatperson, Eintritts- bzw. Eingangskontrollen sowie das Erstellen und der\nBetrieb von Alarmanlagen qualifiziert. In jedem Fall muss hier nicht näher auf die Frage des Hausrechts eingegangen werden, da der uns vorliegende Auftrag von Leibesvisitationen im Intimbereich als\neiner Polizeiaufgabe ausgeht.\n\n"}