{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000254_2011-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000254.pdf?ID=150000254", "Checksum": "c66603b79836112b3e7f025572fef3e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.02.2011 150000254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.02.2011 150000254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:25", "Checksum": "e4c973f985cbe21e2e9e99dd88ce5c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.02.2011 150000254\n\n1 Einleitung\nDie Sicherheit von Massenveranstaltungen ist ein zentrales Thema sowohl aus der Sicht des Sports\nals auch aus jener des Staates. Feuerwerkskörper, die ins Stadion geschmuggelt werden, können zu\nernsthaften Sicherheitsproblemen führen. Solche Feuerwerkskörper werden offenbar schon Tage vor\ndem Spiel oder durch Besucher am Spieltag selbst – unter anderem im Intimbereich versteckt – ins\nStadion gebracht werden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob und inwieweit Leibesvisitationen im Intimbereich, durchgeführt durch private Sicherheitsfirmen, zum Schutz der Sicherheit zulässig sind.\nDie Thematik berührt mehrere rechtliche Fragestellungen. Die meisten Stadien sind in privater Hand.\nDaraus folgt, dass die privaten Stadionbetreiber für den ordnungsgemässen Ablauf ihrer Veranstaltung und damit auch für gewisse elementare Aspekte der Sicherheit Verantwortung tragen. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der Zuschauer. Der Schutz der öffentlichen\nSicherheit stellt denn eine staatliche Aufgabe, die zentrale Aufgabe der Polizei, dar. Aus der Formulierung des vorliegenden Auftrags schliessen wir, dass die Teilnehmer des Runden Tisches von Leibesvisitationen im Intimbereich als einer polizeilichen Aufgabe ausgehen und somit die Delegation durch\ndie Polizei an private Sicherheitsfirmen im Blick haben. Der Vollständigkeit halber haben wir auch die\nFrage der Delegation durch die privaten Stadionbetreiber an private Sicherheitsfirmen unter Ziffer 2.1.2. und 2.1.3. kurz geprüft.\nVon der Fragestellung her unklar ist, ob an Durchsuchungen im Intimbereich oder an eigentliche körperliche Untersuchungen, wie sie von Ärzten oder sonstigem medizinischen Personal vorgenommen\nwerden, gedacht wurde. Zur terminologischen Klärung und um im vorliegenden Gutachten eine einheitliche Begrifflichkeit zu verwenden, sei Folgendes vorausgeschickt:\nAls Überbegriff für sämtliche hier relevante Personenkontrollen wird nachfolgend in Anlehnung an die\nstraf- und polizeirechtliche Terminologie der Begriff «Leibesvisitation» verwendet.1 Eine Leibesvisitation kann entweder in Form einer Durchsuchung oder in Form einer körperlichen Untersuchung erfolgen. Die Durchsuchung beinhaltet das insbesondere an Flughäfen praktizierte Abtasten des Körpers\nüber den Kleidern (so genanntes «frisking») sowie das Abtasten des entblössten Körpers. Eine\nDurchsuchung kann sich auch auf Gegenstände beziehen, die eine Person mit sich führt – dann allerdings handelt es sich nicht um eine Leibesvisitation im hier verstandenen Sinn. Im Rahmen der vorliegenden Fragestellungen stehen jedenfalls Durchsuchungen des Körpers im Vordergrund. Die körperliche Untersuchung dient neben medizinischen Zwecken und neben der Identifikation einer Person\n(z.B. durch Blutentnahmen oder Haarproben) unter anderem auch dem Auffinden von Gegenständen\nwie von Schmuggelgütern im Körperinnern. Unter dem nicht sehr klaren Terminus «Intimbereich»\nverstehen wir im Folgenden nicht nur die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale und den\nAfter, sondern auch die unmittelbar daran angrenzende körperliche Zone. Ebenfalls zum Intimbereich\nist die Mundhöhle zu zählen.\nZunächst wird auf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im halb-öffentlichen Raum (Ziffer 2)\neingegangen. Danach wird ausgeführt, inwiefern Leibesvisitationen die Grundrechte tangieren und ob\nder Stadionbesucher durch den Kauf einer Eintrittskarte in eine solche einwilligen kann (Ziffer 3).\nSchliesslich wird kurz auf die Frage nach allfälligen Grenzen für die Delegation staatlicher Aufgaben\n(Ziffer 4) eingegangen.\n\n1 Vgl. etwa der Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), betreffend Kontrollen und Untersuchungen im\nVollzug von Freiheitsstrafen: «Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts\nvorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.\nUntersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischen Personal vorzunehmen.»\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom #. Mai 2012 20\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n2 Sicherheitsaufgaben im halb-öffentlichen Raum\nEin Stadion ist als halböffentlicher Raum zu qualifizieren. Ein halb-öffentlicher Raum kennzeichnet\nsich dadurch, dass er sich zwar einem Privaten zuordnen lässt, gleichzeitig aber der Öffentlichkeit\ngewidmet ist.2 Nachfolgend wird auf diese Zuordnung und insbesondere auf deren Bedeutung im Kontext von Sicherheitsaufgaben eingegangen.\n\n2.1 Rechte und Pflichten des Stadionbetreibers\nim halb-öffentlichen Raum\n2.1.1 Private Zuordnung des halb-öffentlichen Raums\nDie private Zuordnung des halb-öffentlichen Raumes ergibt sich daraus, dass dieser (hier: das\nStadion) im Eigentum oder Besitz eines Privaten (hier: des Stadionbetreibers) steht. Der Zutritt des\nBesuchers zum Stadion wird über einen privatrechtlichen Vertragsschluss (hier: Kauf der Eintrittskarte) zwischen dem Stadionbetreiber und dem Besucher begründet.\nAus der privaten Zuordnung folgt, dass die privaten Stadionbetreiber für den ordnungsgemässen\nAblauf ihrer Veranstaltung und damit auch für elementare Aspekte der Sicherheit innerhalb gewisser\nGrenzen selbst verantwortlich sind. Eine mangelhafte Organisation oder Durchführung einer Veranstaltung kann unter Umständen eine zivilrechtliche Haftung mit Schadenersatzansprüchen begründen.3\n\n"}