Bundesrat aufgezeigt, dass solche Verträge als Zusammenarbeitsform nur beschränkt tauglich sind und verglichen mit der Form des Bundesgesetzes insgesamt die Nachteile überwiegen. Zur Herbeiführung einer rechtlich verbindlichen einheitlichen Lösung sollte deshalb der Weg der Bundesgesetzgebung eingeschlagen werden. Bei Vereinbarungen mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen ist stets eine formellgesetzliche Grundlage nötig52. Ob eine Vereinbarung wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, wäre im Einzelfall zu prüfen. Bei einer Vereinbarung, die zu einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft führen würde, wäre dies wohl zu bejahen.