Für Vereinbarungen spricht, dass die Kantone als gleichberechtigte Partner auftreten könnten. Dies wäre der Materie angemessen, die ein Kernelement ihrer Zuständigkeiten betrifft, nämlich die Organisationsautonomie. Dagegen sprechen – wie bei der Variante der Allgemeinverbindlicherklärung – die Exekutivlastigkeit der Verträge sowie die Tatsache, dass eine Vertragsänderung aufwendig und langwierig sein kann. Wenn die Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen verbindliche Vorgaben in technischer und organisatorischer Hinsicht machen würden, hätten sie ausserdem rechtsetzenden Charakter. In seinem Bericht vom 27. März 2002 über rechtsetzende Verträge zwischen Bund und Kantonen51 hat der