Diese Vereinbarung könnte weiter präzisiert oder mit weiteren Vereinbarungen ergänzt werden, um eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft zu verwirklichen. Daneben sieht die Rahmenvereinbarung E-Government Schweiz50 vor, dass die Gemeinwesen dafür besorgt sind, dass keine unnötigen rechtlichen oder tatsächlichen Schranken die Nutzung ihrer Daten und Leistungen durch andere Schweizer Gemeinwesen behindern (Art. 3). Art. 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung behält die Zuständigkeiten der Kantone ausdrücklich vor. Bei E-Government Leistungen sind für die Gemeinwesen die Standards des Vereins eCH massgeblich;