4.2.4 Vereinbarung Bund-Kantone Eine elektronische Verwaltungslandschaft könnte auch auf dem Wege einer Vereinbarung bzw. mehrerer Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen angestrebt werden. Der Bund kann sich an einer solchen Vereinbarung im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen (Art. 48 Abs. 2 BV).