Wo eine einheitliche eidgenössische Regelung angestrebt wird, scheint uns deshalb eher der Weg der Bundesgesetzgebung angezeigt47. Bei einer Lösung mit einer Allgemeinverbindlicherklärung hat der Bund zudem auf die inhaltliche Ausgestaltung der interkantonalen Vereinbarung keinen Einfluss, da er keine materiellen Regelungskompetenzen hat. Er müsste die Vorgaben der Kantone übernehmen. Sie bringt ihn aber immerhin in die Lage, in einem interkantonalen Konflikt Position zu beziehen zu Gunsten der Antrag stellenden, vertragswilligen Kantone oder aber zu Gunsten der nicht vertragswilligen Kantone.