14 Abs. 1 FiLaG). Zur Einführung einer schweizweit einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft sind interkantonale Vereinbarungen allerdings nicht unbedingt das am besten geeignete Instrument. Der Inhalt des Vertrags ist stark durch die kantonalen Exekutiven geprägt. Die Weiterentwicklung eines Vertrags mit einer grösseren Zahl von beteiligten Kantonen kann sehr aufwendig und langwierig sein46. Wo eine einheitliche eidgenössische Regelung angestrebt wird, scheint uns deshalb eher der Weg der Bundesgesetzgebung angezeigt47.