Soll die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine elektronische Verwaltungslandschaft ohne Lastenausgleich erfolgen, wäre eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sich am FiLaG orientieren könnte. Diese Lösung hat den Vorteil, dass die Kantone grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie eine einheitliche Lösung rechtlich verbindlich regeln möchten. Die interkantonale Zusammenarbeit auf der Basis von Konkordaten hat in der Schweiz eine lange Tradition45. Eine Allgemeinverbindlicherklärung wäre erst auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit der Kantonen möglich (vgl. Art. 14 Abs. 1 FiLaG).