Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) in Art. 14 die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und in Art. 16 die Rechtsmittel. Die Grundsätze und das Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden in der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) geregelt. Soll die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine elektronische Verwaltungslandschaft ohne Lastenausgleich erfolgen, wäre eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sich am FiLaG orientieren könnte.