Der Ort für eine Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Verträgen wäre Artikel 48a BV, «Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht», der ebenfalls im Abschnitt «Zusammenwirken von Bund und Kantonen» steht. In Abs. 1 von Art. 48a BV wäre ein neuer Buchstabe «j.» anzuhängen, der etwa «Verwaltungszusammenarbeit mit Informations- und Kommunikationstechnologien» lauten könnte. Die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung sind auf Gesetzesstufe zu regeln (Art. 48a Abs. 3 BV). Für den Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich44 regelt das