gewisse Unterschiede werden in Kauf genommen. Organisationsautonomie bedeutet, dass die Kantone frei darin sind, wie sie ihre Behörden organisieren. Als Alternative zur oben ausgeführten direkten bundesrechtlichen Verankerung einer Bundeszuständigkeit wäre es möglich, dem Bund die Kompetenz einzuräumen, bestehende interkantonale Verträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Er selbst könnte dieselben Regeln in seinem Bereich anwenden, um so eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft zu verwirklichen, oder diesen Verträgen im Rahmen seiner Zuständigkeiten beitreten (Art. 48 Abs. 2 BV; vgl. im Einzelnen zu Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen unten, Ziff. 4.2.4).