Denkbar wäre auch eine Einfügung im Abschnitt «Energie und Kommunikation» als 3. Absatz zu Artikel 92 (vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Diese Artikel stehen im 2. Kapitel des 3. Titels der Bundesverfassung, in dem die Zuständigkeiten des Bundes aufgezählt werden.