nicht in ihren Kompetenz- und Organisationsbereich eingegriffen wird. Art. 2 der Rahmenvereinbarung würde zur oben skizzierten Verfassungsbestimmung in einem Spannungsverhältnis stehen. Eine neue Verfassungsbestimmung zur Begründung von Bundeskompetenzen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft könnte als neuer Absatz 2 in Artikel 81 (öffentliche Werke, im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr») eingefügt werden (vgl. oben, Ziff. 3.2.1). Denkbar wäre auch eine Einfügung im Abschnitt «Energie und Kommunikation» als 3. Absatz zu Artikel 92 (vgl. oben, Ziff.