Auch lässt sich eine solche allgemeine Kompetenz nicht aus den vereinten sektoriellen Kompetenzen des Bundes herleiten. Der Bund verfügt hingegen in all denen Sachgebieten, in denen er über Rechtsetzungszuständigkeiten verfügt, die nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkt sind, über die Kompetenz, verbindliche technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen und durchzusetzen. Dies ist insbesondere im Bereich des Zivil- und Strafrechts der Fall, wo schon heute eine intensive Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen besteht. Der Bund könnte hier rechtlich gesehen grundsätzlich noch weitere Regulierungen vornehmen und technische und organisatorische Vorgaben machen.