367 Abs. 5 StGB). Das Bundesamt für Justiz, die Strafjustizbehörden, die Militärjustizbehörden, die Strafvollzugsbehörden und die Koordinationsstellen der Kantone bearbeiten im Strafregister Personendaten über Verurteilungen (Art. 367 Abs. 1 StGB).