gereicht werden können; das EJPD regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat (Art. 6 Abs. 2). Das Format ist so für alle Kantone identisch und kann mit demjenigen koordiniert werden, welches das Bundesgericht gewählt hat41. – Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone ein zentrales, automatisiertes Strafregister (VOSTRA; Art. 365 Abs. 1 StGB, VOSTRA-Ver- ordnung). Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle (Art. 367 Abs. 5 StGB).