110 Abs. 2 StPO). Er hat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Eingaben im PDF-Format zu übermitteln haben (Art. 6 Abs. 1), während das EJPD festlegen kann, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form ein- 38 SR 272.1. 39 SR 281.112.1. 40 www.bj.admin.ch > Themen > Staat & Bürger > Zivilprozessrecht.