Auch im Strafrecht hat der Bund diese Kompetenz bereits teilweise wahrgenommen: – Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen (Art. 110 Abs. 2 StPO).