3.3.3 Beispiel Strafrecht (Art. 123 BV) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Wie beim Zivilrecht hat der Bund hier eine umfassende Kompetenz. Er kann somit – ebenfalls unter dem eingangs in Ziffer 3.3.1 erwähnten Vorbehalt – verbindliche technische und organisatorische Vorgaben erlassen, damit eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft entstehen kann. Er hat in Bezug auf die Umsetzung den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen (Art. 46 Abs. 3 BV). Auch im Strafrecht hat der Bund diese Kompetenz bereits teilweise wahrgenommen: –