Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Diese sind seit dem 1. Januar 2011 auf der Website des BJ in elektronischer Form abrufbar40. Den Erlass administrativer und technischer Vorschriften kann der Bundesrat dem BJ übertragen (Art. 400 Abs. 3 ZPO). Weitere E-Government-Vorhaben im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts sind ohne weiteres realisierbar. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wieweit formellgesetzliche Grundlagen geschaffen werden müssen, während die Verfassungsgrundlage mit Art. 122 BV bereits heute grundsätzlich vorhanden sind.