Unter der Leitung des BJ entwickeln Betreibungsämter, Gläubiger und Softwarehersteller zusammen den Standard für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen laufend weiter. – Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), sieht vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen (Art. 130 Abs. 2 ZPO).