– Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts können Eingaben bei den Betrei- bungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden; der Bundesrat kann die nötigen technischen und organisatorischen Vorgaben machen (Art. 33a Abs. 1 u. 2 SchKG). Diese Vorgaben macht der Bundesrat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom 18. Juni 201038, wobei er die Regelung der Massenverfahren dem EJPD übertragen hat (s. Art. 14 der Verordnung).