40 Abs. 2 u. 41 Abs. 1 revidierte GBV; Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 2007 über das Grundbuch, TGBV). Die revidierte GBV wird durch die neue Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung ergänzt, die im Bereich des Privatrechts die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und die elektronische Beglaubigung von Kopien und Unterschriften regelt. – Das Handelsregister wird flächendeckend elektronisch dezentral von den Kantonen geführt.