122 Abs. 1 BV eine formellgesetzliche Grundlage für die elektronische Führung der Personenstandsregister (zentrale elektronische Datenbank Infostar) geschaffen. Der Bund betreibt für die Kantone eine von ihm entwickelte zentrale Datenbank, die von den Kantonen finanziert wird (Art. 45a ZGB). Die Kantone sind verpflichtet, Personenstandsdaten aus den bisherigen, in Papierform geführten Zivilstandsregistern in die zentrale Datenbank Infostar zu übertragen (Art. 93 ZStV).35 –