3.3.2 Beispiel Zivilrecht (Art. 122 BV) Nach Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes. Es handelt sich um eine umfassende Bundeskompetenz (vgl. oben, Ziff. 2.4). Der Bund kann somit – unter dem eingangs in Ziffer 3.3.1 erwähnten Vorbehalt – verbindliche technische und organisatorische Vorgaben erlassen und durchsetzen, damit eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft entstehen kann. Diese Kompetenz hat der Bund teilweise schon wahrgenommen: – Im Bereich des Personenstandsrechts hat der Bund gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BV