3.3 Sektorielle Bundeskompetenzen 3.3.1 Allgemeines Der Bund verfügt in verschiedenen Sach- und Rechtsbereichen über umfassende oder fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen. Er kann in diesen Bereichen somit auch verbindliche technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft erlassen und durchsetzen, soweit dem die Grundsätze für die Ausübung von Bundeskompetenzen nicht entgegenstehen (vgl. Ziff. 2.2). Um eine lückenlose Kompetenz des Bundes abzuleiten, müsste der Bund in allen verwaltungsrelevanten Bereichen über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit verfügen.