Nicht zulässig wäre es, generell auf Verordnungsstufe technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft zu machen. Zudem wäre stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Regelung mit den Grundsätzen für die Ausübung von Bundeskompetenzen vereinbar wäre (vgl. Ziff. 2.2)