Hat ein Kanton etwa schon eine Informatik-Infrastruktur zum Vollzug einer bestimmten Aufgabe aufgebaut, so hätte eine neue, davon abweichende Vorgabe des Bundes unter Umständen grosse Auswirkungen für den Kanton und wäre keine unbedeutende Verpflichtung. Besteht noch keine Infrastruktur, könnte es allenfalls eine weniger bedeutende Verpflichtung sein. Da der Vollzug grundsätzlich eine kantonale Zuständigkeit ist, wäre indes nur mit Zurückhaltung auf eine Verordnungsgrundlage zu bauen. Nicht zulässig wäre es, generell auf Verordnungsstufe technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft zu machen.