Auf Verordnungsstufe dürfen den Kantonen also nicht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vollzugspflichten auferlegt werden33. Ob technische oder organisatorische Vorgaben, wie etwa das Vorschreiben einer bestimmten Software oder die Verpflichtung, Daten in einer bestimmten Weise aufzubereiten, auf Verordnungsstufe erfolgen können, müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hat ein Kanton etwa schon eine Informatik-Infrastruktur zum Vollzug einer bestimmten Aufgabe aufgebaut, so hätte eine neue, davon abweichende Vorgabe des Bundes unter Umständen grosse Auswirkungen für den Kanton und wäre keine unbedeutende Verpflichtung.