Sie können sich der Auferlegung von Umsetzungsaufgaben nicht unter Berufung auf ihre Autonomie entziehen. Die Kantone sind dabei nur an Umsetzungsverpflichtungen gebunden, die das Bundesrecht vorsieht (Art. 46 Abs. 1 BV). Für wichtige, grundlegende Verpflichtungen bedarf es dabei einer formellgesetzlichen Grundlage (Art. 164 Abs. 1 Bst. f BV). Möglich ist einzig die Auferlegung von weniger bedeutenden, sekundären Vollzugspflichten durch Verordnungen. Solche sekundären Pflichten bedürfen jedoch einer hinreichend klaren Grundlage im formellen Gesetz.