Nach Art. 46 Abs. 1 BV setzen die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund unterstützt (Art. 46 Abs. 2 BV). Der Bund hat den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV). Die Kantone sind verpflichtet, das Bundesrecht umzusetzen. Sie können sich der Auferlegung von Umsetzungsaufgaben nicht unter Berufung auf ihre Autonomie entziehen.