Die Umsetzung des kantonalen Rechts wie grundsätzlich auch des Bundesrechts ist vielmehr Sache der Kantone31. «Umsetzung» meint dabei die gesamte der Gesetzesverwirklichung dienende Staatstätigkeit: administrativer Vollzug (d.h. Verfügungen und übrige Verwaltungstätigkeit), Erlass von Vorschriften, Errichtung von Behörden, Bereitstellung der nötigen Sach- und Finanzmittel usw.32 Die Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft und die dazu nötigen technischen und organisatorischen Vorgaben dienen der Bereitstellung von nötigen Sach- und Finanzmitteln zur Umsetzung des Bundesrechts. Nach Art.