3.2.3 Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46 BV) Der Bund kann den Vollzug nur dort regeln, wo er zuständig ist. Art. 46 BV gibt ihm keine generelle Zuständigkeit für die Regelung von Vollzugsfragen. Die Umsetzung des kantonalen Rechts wie grundsätzlich auch des Bundesrechts ist vielmehr Sache der Kantone31. «Umsetzung» meint dabei die gesamte der Gesetzesverwirklichung dienende Staatstätigkeit: administrativer Vollzug (d.h. Verfügungen und übrige Verwaltungstätigkeit), Erlass von Vorschriften, Errichtung von Behörden, Bereitstellung der nötigen Sach- und Finanzmittel usw.32