Der Bund kann also den Kantonen nicht gestützt auf Art. 92 BV vorschreiben, ihm bestimmte Informationen zu liefern oder diese in einer bestimmten Form zur Verfügung zu stellen. Er kann auch nicht gestützt auf diese Bestimmung verlangen, dass gewisse Informationen mit einem bestimmten Programm bearbeitet werden. Art. 92 BV stellt deshalb keine Verfassungsgrundlage dar, um die IKT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in technischer und organisatorischer Hinsicht zu regeln.