So hat er z.B. bestimmt, dass adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg ausschliesslich durch die Post befördert werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 PG). Entsprechend wäre es grundsätzlich auch möglich, dass der Bund vorschreiben würde, dass elektronische Übermittlungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ausschliesslich über Sedex erfolgen dürfen, wobei näher zu prüfen wäre, ob dies mit den Grundsätzen für die Ausübung von Bundeskompetenzen vereinbar wäre (vgl. Ziff. 2.2)30. Die Zuständigkeit des Bundes umfasst hingegen nicht eine Kompetenz in Bezug auf die übermittelten Informationen selbst. Der Bund kann also den Kantonen nicht gestützt auf Art.