Die Zuständigkeit des Bundes für das Fernmeldewesen umfasst den Aspekt der fernmeldetechnischen Übermittlung der Informationen; der Bund kann umfassende Vorschriften in Bezug auf die Übermittlung machen und bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetzgebung eine massgebende Rolle spielen. So hat er z.B. bestimmt, dass adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg ausschliesslich durch die Post befördert werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 PG).