99 Abs. 1 BV)29. Der Gesetzgeber hat diesen Auftrag mit vier Gesetzen umgesetzt, je zwei zum Post- und zum Telekommunikationswesen. Ein Gesetz (Postgesetz, PG; Fermeldegesetz, FMG) legt jeweils das zu erreichende Ziel – die Erbringung von Dienstleistungen – fest sowie die Mittel, um dieses zu erreichen, das andere (Postorganisationsgesetz, POG; Telekommunikationsorganisationsgesetz, TUG) organisiert das Unternehmen, mit dem der Bund selbst direkt oder indirekt an der Zielerreichung beteiligt ist. Die Zuständigkeit des Bundes für das Fernmeldewesen umfasst den Aspekt der fernmeldetechnischen Übermittlung der Informationen;