Nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 BV ist der Bund nicht nur für die Gesetzgebung über das Postund Fernmeldewesen zuständig, sondern das Post- und Fernmeldewesen als solche sind «Sache des Bundes». Deshalb muss der Bund sich nicht bloss auf die Gesetzgebung beschränken, sondern er kann auch bei der Umsetzung der Gesetzgebung auf diesen Gebieten eine überwiegende, ja umfassende Rolle spielen, wie dies bei den anderen Bestimmungen der Fall ist, die eine Materie direkt zur Sache des Bundes erklären: auswärtige Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV), Armee (Art. 58 Abs. 3 BV), Geld- und Währungswesen (Art. 99 Abs. 1