Es umfasst elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, über Leitungen oder Funk (vgl. Art. 3 FMG). Die Entwicklung des Geltungsbereichs von Art. 36 aBV zeigt, dass die Bundesbehörden stets gewillt waren, neue technische Mittel der Nachrichtenübertragung einzuschliessen28. Der Begriff «Fernmeldewesen» schliesst somit die IKT-Kommunikationsmittel ein. Nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 BV ist der Bund nicht nur für die Gesetzgebung über das Postund Fernmeldewesen zuständig, sondern das Post- und Fernmeldewesen als solche sind «Sache des Bundes».