3.2.2 Post- und Fernmeldewesen (Art. 92 Abs. 1 BV) Das Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Art. 92 soll sicherstellen, dass ein umfassendes Leistungsangebot auf dem Gebiete des Postwesens und der fernmeldetechnischen Informationsübermittlung bereitgestellt werden kann26. Art. 92 BV entspricht mit wenigen Änderungen Art. 36 Abs. 1 u. 2 aBV27. Was «Fernmeldewesen» bedeutet, wird vom Stand der Technik definiert. Es umfasst elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, über Leitungen oder Funk (vgl. Art.