Er kann ausserdem die Errichtung von öffentlichen Werken unterstützen. Die Unterstützung von Betrieb und Unterhalt von Werken Dritter muss sich hingegen auf eine besondere Sachkompetenz des Bundes abstützen24. Der Bund kann sodann die zur Ausschöpfung dieser Kompetenzen erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen. Art. 81 BV gibt dem Bund hingegen keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der öffentlichen Werke25. Er kann also den Kantonen gestützt auf Art. 81 BV nicht vorschreiben, bestimmte öffentliche Werke anzuschaffen oder zu benutzen. Er kann auf der Grundlage von Art.